Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet.