Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit
1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband | |||
| a) | auf | mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | |
| km/h | km/h | |||
| dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Dattel-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal | 12 | 10 | ||
| den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals | 10 | 8 | ||
| der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal | 7 | 5, | ||
aa) für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit, | ||||
bb) für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt | ||||
aaa) auf dem Wesel-Dattel-Kanal, auf der Ruhr von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50) | 8 km/h, | |||
bbb) auf dem Rhein-Herne-Kanal vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60) | 6 km/h, | |||
ccc) auf dem Verbindungskanal zur Ruhr | 5 km/h, | |||
cc) für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel | 12 km/h, | |||
dd) für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82) | 8 km/h, | |||
b) | auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe | |||
aa) bei der Fahrt gegen den Strom | 7 km/h, | |||
bb) bei der Fahrt gegen den Strom | 10 km/h, | |||
c) | auf dem Rothenseer Verbindungskanal | 9 km/h, | ||
d) | auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal | 6 km/h, | ||
e) | auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See | 12 km/h. | ||
2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug | 12 km/h. | ||
| Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal. | ||||
3. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug | 15 km/h. | ||
4. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | |||
| Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | 25 km/h. | |||
5. | Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden. | |||
6. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, | |||
a) | auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal | 6 km/h, | ||
b) | auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken | 5 km/h. | ||
| Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. | ||||