Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.

§ 15.18 § 15.20