Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 16.10 Stillliegen
Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.