Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
b)
die Vorschriften übereinzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
dd)
das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
ee)
die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
2.
Der Schiffsführer hat
a)
b)
c)
das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verbandnicht überschreitet.