Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 18.08 Wenden

Ein Fahrzeug von mehr als 15,00 m Länge darf nur an einer durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stelle wenden.

§ 18.07 § 18.09