Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.