Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.

§ 18.15 § 18.17