Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet.

§ 18.17 § 18.19