Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 19.10 Stillliegen
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.