Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 19.10 Stillliegen

Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.

§ 19.09 § 19.11