Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 19.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 19.19 § 19.21