Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 2.06 Verhaltenspflichten
1.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn
2.
Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn