Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.