Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 20.10 Stillliegen
Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.
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BinSchStrO 2012Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.