Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 20.13 § 20.15