Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 21.08 Wenden

Ein Fahrgastschiff, das auf der Spree-Oder-Wasserstraße im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Mühlendamm (km 17,80) wenden will, muss das geplante Wendemanöver der Funkstelle „Mühlendamm Schleuse“ über UKW-Sprechfunkkanal 20 vor Einfahrt in den Schleusenvorhafenbereich anzeigen.

§ 21.07 § 21.09