Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

§ 21.20 § 21.22