Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 22.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt
auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee
und allen parallelen Nebenstrecken
Spreemündung
Potsdamer HavelJungfernsee
HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße
übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.
§ 22.04 § 22.06