Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.