Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.

§ 22.17 § 22.19