Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 24.06 Begegnen

Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.

§ 24.05 § 24.07