Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 24.06 Begegnen
Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.
Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.