Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.