Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
b)
die Vorschriften über
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
b)
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.