Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.

§ 26.16 § 26.18