Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
b)
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 und 2 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, und
d)
das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
3.
Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.
4.
Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 ist es abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
5.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 kein Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, das 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
6.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils
a)
b)
die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, und mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.