Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen

1.
von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und
2.
von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge

eingestellt werden.

§ 27.02 § 27.04