Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

1.
ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
2.
Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
§ 28.24 § 28.26