Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

§ 29.04