Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.