Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3)

1.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt
werden muss;
b)
die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei
Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m
tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen
müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das
Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.
Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt
und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne
Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen
werden kann;
c)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff.
[Abbildung]
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als
110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen
und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere
Licht.
[Abbildung]
3.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
4.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
5.
Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.
§ 3.07 § 3.09