Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
1.
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
a)
bei Nacht:
| ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird; | [Abbildung] |
b)
bei Tag:
| eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird. | [Abbildung] |
Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
2.
Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.