Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach
§ 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach
§ 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.
Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden, sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind. | [Abbildung] |