Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3: Bild 48)
1.
Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
2.
Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:
a)
bei Nacht:
| durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; | [Abbildung] |
b)
bei Tag:
| durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. | [Abbildung] |
3.
Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.