Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)

Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Feuerlöschboot oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz sowie für ein Zollboot, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.

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§ 3.26 § 3.28