Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)
1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
a)
bei Nacht:
| ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | [Abbildung] |
b)
bei Tag:
| eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | [Abbildung] |
2.
Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.