Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1.
Anlage 8 enthält die Schifffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schifffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schifffahrtszeichen verwendet werden.
2.
Anlage 8 bestimmt zudem die Schifffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.
§ 5.01 § 6.01