Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.
Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.
A.4[Abbildung]
A.4.1[Abbildung]
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das
Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur
in einer Richtung gestattet, bedeutet:
a)
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt;
[Abbildung]
b)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
[Abbildung]

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die
Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete
Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
[Abbildung]
§ 6.07 § 6.09