Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines
Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser
Öffnung verboten.
[Abbildung]
2.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
[Abbildung]
oder
b)
durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über
der Brückenöffnung –
[Abbildung]
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.
§ 6.24 § 6.26