Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 7.04 Festmachen

1.
Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:
a)
auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)
auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
[Abbildung]

2.
Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1
Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper
oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen,
die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn-
zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
Tafelzeichen steht.
[Abbildung]



[Abbildung]

3.
Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
§ 7.03 § 7.05