Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.

§ 7.09 § 8.02