Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.07 § 8.09