Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232)


I. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:
[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung][Abbildung][Abbildung][Abbildung]
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.





NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

[Abbildung]

1
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind


[Abbildung]

2
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m


[Abbildung]

3
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m


[Abbildung]

4
[Abbildung]

§ 3.09Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt


[Abbildung]

5/4
[Abbildung]

§ 3.09Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren


[Abbildung]

6
[Abbildung]

§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug


[Abbildung]

7
[Abbildung]

§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m


[Abbildung]

8
[Abbildung]

§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen


[Abbildung]

9
[Abbildung]

§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes


[Abbildung]

10
[Abbildung]

§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes


[Abbildung]

11
§ 3.10Schubverband
Nummer 1: Schubverband


[Abbildung]

12
§ 3.10Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge


[Abbildung]

13
§ 3.10Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge


[Abbildung]

14
[Abbildung]

§ 3.10Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband


[Abbildung]

15
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb


[Abbildung]

16
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb


[Abbildung]

17
§ 3.12Fahrzeug unter Segel


[Abbildung]

18
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb


[Abbildung]

19
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne


[Abbildung]

20
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht


[Abbildung]

21
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt


[Abbildung]

22
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend


[Abbildung]

23
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp


[Abbildung]

24
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend


[Abbildung]

25
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend


[Abbildung]

26
[Abbildung]

§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend


[Abbildung]

27a
[Abbildung]

27b
[Abbildung]

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN


[Abbildung]

28a
[Abbildung]

28b
[Abbildung]

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN


[Abbildung]

29a
[Abbildung]

29b
[Abbildung]

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN


[Abbildung]

30
[Abbildung]

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband


[Abbildung]

31
[Abbildung]

§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge


[Abbildung]

32
[Abbildung]

§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33
[Abbildung]

§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt


[Abbildung]

34
§ 3.16Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre


[Abbildung]

35
§ 3.16Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil


[Abbildung]

36
§ 3.16Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre

37
[Abbildung]

§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt


[Abbildung]

38
[Abbildung]

§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug


[Abbildung]

39
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage


[Abbildung]

40
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit


[Abbildung]

41
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots


[Abbildung]

42
[Abbildung]

§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter


[Abbildung]

43
[Abbildung]

§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband


[Abbildung]

44
[Abbildung]

§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge


[Abbildung]

45
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre


[Abbildung]

46
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre


[Abbildung]

47
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage


[Abbildung]

48
[Abbildung]

§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger


[Abbildung]

49a
[Abbildung]

49b

[Abbildung]

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten


[Abbildung]

50a
[Abbildung]

50b
[Abbildung]

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite


[Abbildung]

51
[Abbildung]

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten


[Abbildung]

52
[Abbildung]

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite


[Abbildung]

53
[Abbildung]

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker


[Abbildung]

54
[Abbildung]

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker


[Abbildung]

55
[Abbildung]

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes


[Abbildung]

56
[Abbildung]

§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden


[Abbildung]

57
[Abbildung]

§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr


[Abbildung]

58
[Abbildung]

§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag


[Abbildung]

59
[Abbildung]

§ 3.30Notzeichen


[Abbildung]

60
[Abbildung]

§ 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten


[Abbildung]

60a
[Abbildung]

§ 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten


[Abbildung]

61
[Abbildung]

§ 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden


[Abbildung]

61a
[Abbildung]

§ 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden


[Abbildung]

62
[Abbildung]

§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 28.04Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

[Abbildung]

63
[Abbildung]

§ 6.04Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite


[Abbildung]

64
[Abbildung]

§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern


[Abbildung]

65
[Abbildung]

§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 28.08 § 28.10