Gesetze / Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO2012AbwV 7

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

§ 2