Gesetze / Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

BinSchUO2018Anh II

§ 2.08 Landeklappen

1.
Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
2.
Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.
§ 2.06 § 2.08