Gesetze / Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
BinSchUO2018Anh II§ 3.05 Prüfung
Seil- und Kettenanlagen sind
1.
vor der ersten Inbetriebnahme,
2.
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
3.
bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.