Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

BismStiftG

§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

§ 7 § 9