Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
BismStiftG§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
BismStiftGDie Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.