Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

BlauzungenV

§ 4 Bekanntmachung des Seuchenausbruches

Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt.

§ 3 § 5