Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

BlauzungenV

§ 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 5 § 6a