Gesetze / BmAusV · BGBl I 2015, 1280

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

19 Normen · ausgefertigt 16.07.2015 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  8. § 5 Ausbildungsplan
  9. § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
  10. Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
  11. § 7 Ziel und Zeitpunkt
  12. § 8 Inhalt
  13. § 9 Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens
  14. Abschnitt 3 · Gesellenprüfung
  15. § 10 Ziel und Zeitpunkt
  16. § 11 Inhalt
  17. § 12 Prüfungsbereiche
  18. § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
  19. § 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
  20. § 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
  21. § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  22. § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
  23. Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
  24. § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  25. § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  26. Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin