Gesetze / Bogenmacherausbildungsverordnung

BmAusV

§ 12 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines spielfertigen Bogens,
2.
Durchführung von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11 § 13