Gesetze / Bodenschätzungsgesetz
BodSchätzG 2008§ 16 Aufgaben anderer Behörden
Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die erforderlichen Grundlagen bereitzustellen.
Gesetze / Bodenschätzungsgesetz
BodSchätzG 2008Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die erforderlichen Grundlagen bereitzustellen.