Gesetze / Bodenschätzungsgesetz

BodSchätzG 2008

§ 7 Vergleichsstücke

In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.

§ 6 § 8