Gesetze / Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

BodVerkFKrV

§ 4 Gliederung der Umschulungsprüfung

(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:

1.
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und
2.
„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 3 § 5